§ 31 ZFdG 2021 – Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von 1. Verurteilten, 2. Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und 4. Anlasspersonen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 4.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können weiterverarbeiten: 1. von Personen nach Absatz 1 a) die Personendaten und b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, c) die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen, d) die Tatzeiten und Tatorte sowie e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, 2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder …
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