§ 16 ZHG§10PrO
(1) Die Prüfungsgebühren betragen
| | | | --- | --- | | für die Vorprüfung | 80 DM, | | für die Hauptprüfung | 165 DM. |
Bei Wiederholung der ganzen Vorprüfung oder der ganzen Hauptprüfung werden die gleichen Gebühren nochmals erhoben.
(2) Bei der Wiederholung einzelner Fächer werden die auf die Prüfer dieser Fächer entfallenden Gebühren, einschließlich insgesamt 5 Deutsche Mark für sächliche Kosten und Verwaltungskosten sowie 5 Deutsche Mark Gebühr für den Vorsitzenden, nochmals erhoben.
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