§ 20 ZHG§10PrO
(1) Die Vorprüfung ist in der Regel an vier aufeinanderfolgenden Wochentagen abzulegen. Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen abgeschlossen sein.
(2) In der Prüfung in Anatomie und Histologie hat der Prüfling a) ein anatomisches Präparat von Hals und Kopf zu erläutern und in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse in der allgemeinen Anatomie und der speziellen Anatomie des Kopfes nachzuweisen, b) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate aus dem Bereich der Mundhöhle zu erläutern und in einer mündlichen Prüfung ausreichende histologische Kenntnisse von Zahn und Mundhöhle und ihrer Umgebung nachzuweisen.
(3) In der Prüfung in Physiologie hat der Prüfling nachzuweisen, daß er die für einen Zahnarzt notwendigen physiologischen Kenntnisse besitzt.
(4) Die Prüfungen in Physik und Röntgenkunde sowie in Chemie haben vor allem die Erfordernisse zu berücksichtigen, die an den Zahnarzt gestellt werden.