§ 28 ZHG§10PrO
(1) Die Prüfung in den Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (I) ist von zwei Prüfern abzuhalten und an drei Tagen abzulegen.
(2) Der Prüfling hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Vormittag dem Prüfer zu übergeben ist.
(3) Außerdem hat der Prüfling noch an anderen Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose und Behandlung der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der inneren Krankheiten, der Haut- und Geschlechtskrankheiten und der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten nachzuweisen.
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