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§ 29 ZHG§10PrO

(1) Die Prüfung in der zahnärztlichen Chirurgie und Röntgendiagnostik (II) wird von einem oder zwei Prüfern abgehalten und ist an zwei Tagen abzulegen.

(2) Der Prüfling hat an Kranken seine Kenntnisse auf dem Gebiet der zahnärztlichen Chirurgie und seine praktischen Fähigkeiten in der Anwendung der Schmerzbetäubung, der Entfernung von Zähnen, der Behandlung von Extraktionswunden und in der Vornahme kleiner chirurgischer Eingriffe im Bereich der Zähne nachzuweisen.

(3) Der Prüfling hat an Hand von Röntgenfilmen seine Fähigkeit in der Beurteilung von Röntgenbildern im Bereich der Zähne und des Kiefers darzutun.

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