§ 30 ZHG§10PrO
(1) Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (III) wird von einem Prüfer abgehalten und ist an fünf Tagen abzulegen.
(2) In der Prüfung hat der Prüfling seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden der konservierenden Zahnheilkunde nachzuweisen. Er hat nach entsprechender Kavitätenpräparation mindestens vier verschiedene Füllungen zu legen und eine Pulpa- und Wurzelbehandlung sowie eine Zahnsteinentfernung bei einem Krankheitsfall aus dem Gebiet der Paradentopathien durchzuführen. Zur Kontrolle der Wurzelfüllungen hat er Prüfling Röntgenbilder anzufertigen und auszuwerten.
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