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§ 33 ZHG§10PrO

(1) Die Prüfung in der Kieferorthopädie (VI) wird von einem Prüfer abgehalten und ist an zwei Tagen abzulegen.

(2) Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung darzutun, daß er ausreichende Kenntnisse der Grundlagen der Kieferorthopädie, insbesondere der Prophylaxe und Frühbehandlung der Gebißanomalien sowie der Herstellung und Wirkungsweise kieferorthopädischer Apparaturen hat. Außerdem hat er eine einfache kieferorthopädische Apparatur selbst anzufertigen.

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