§ 46 ZO-Ärzte
(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:
| | | | | --- | --- | --- | | a) | bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister ..................... | 100 Euro | | b) | bei Antrag des Arztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung | 100 Euro | | c) | bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Beschlußfassung des Zulassungsausschusses anstrebt .......... | 120 Euro | | d) | bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Arzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige ärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt ........................... | 200 Euro. |
Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags oder Einlegung des Widerspruchs fällig. Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d entrichtete Gebühr zurückgezahlt.
(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben: