§ 20 ZollV – Betriebsstoffe für Schiffe
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Schweröle und Schmierstoffe, die auf Wasserfahrzeugen, die ausschließlich in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren verwendet werden. Das gilt nicht für 1. Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsphotographen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe, 2. schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Getreideheber, 3. Wasserfahrzeuge, die a) zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie Wasserfahrzeuge von Yacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen, b) zur Ausübung des Wassersports einem Dritten überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von wem sie geführt werden.
Gegen Entrichtung der Einfuhrabgaben kann zugelassen werden, Schweröle und Schmierstoffe eines nach Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeuges zu anderen Zwecken zu verwenden, wenn das …
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