§ 26 ZollV – Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
(1) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat die Freizone zu Land nach näherer Weisung des Hauptzollamts zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus einem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern Länge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits der Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das Wasser stößt, soll der Abschluß rechtwinklig zum Zaun eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites Maschendrahtgitter angebracht sein.
(2) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Freizone auch zu Wasser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden.
(3) In der Freizone des Kontrolltyps I gilt: 1. Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von drei Metern nur mit Zustimmung des Hauptzollamts verändert werden, wenn die Veränderung über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht. 2. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die …