§ 29 ZollV – Pauschalierte Abgabensätze
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die 1. von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder 2. in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind
und deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I einreisen.
(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:
| | | | präferenz- berechtigte Waren | andere Waren | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | EUR je Liter | EUR je Liter | | | | | | | | 1. | Schaumwein | 2,20 | 2,30 | | | | | | | | | 2. | Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein …
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