§ 5 ZollV – Beförderungspflicht
(1) Nach dem Verbringen in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft oder beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft sind von der Beförderungspflicht nach Artikel 38 Abs. 1 Zollkodex und damit auch vom Zollstraßenzwang, Zollflugplatzzwang und den Verkehrsgeboten und -beschränkungen nach § 2 des Zollverwaltungsgesetzes gemäß Artikel 38 Abs. 4 Zollkodex ausgenommen: 1. zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten und nach Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung oder als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind; b) persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden im Sinne des Artikels 563 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex; c) Beförderungsmittel, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden, sofern sie als Rückwaren oder im Rahmen der vorübergehenden Verwendung einfuhrabgabenfrei sind; d) Waren, die nach Kapitel I Titel IX und X der Zollbefreiungsverordnung einfuhrabgabenfrei sind; e) Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere Waren land- und …
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