§ 9 ZollV – Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
(1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsmaßnahmen beachtet werden.
(2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgabenpflichtigen Mundvorrats hat der Verbringer schriftliche Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestell- oder Lieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche Überwachungsmaßnahmen treffen.
(3) Die Person, die die Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, hat auf Verlangen der Ausgangszollstelle mittels Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen unter Angabe der jeweiligen Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) und der Nummer des Beförderungspapiers den …
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