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Anlage 3 ZollV – (zu § 28) Halte- und Bordezeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)

Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht: 1. auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen: a) bei Tag: die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..), b) bei Nacht: der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..), 2. auf Binnengewässern: a) bei Tag: das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-), b) bei Nacht: das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).