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§ 31 ZollVG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 eine Ware verbringt, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 mit einem Wasserfahrzeug anlegt oder ablegt, 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 mit einem anderen Fahrzeug in Verbindung tritt, 4. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 12a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung, einen Beleg, eine Urkunde oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2, oder nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 8. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 9. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert, 11. entgegen § 18 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen …

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