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§ 16 ZuV 2012 – Zuteilung nach § 10 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2012

(1) Die Mehrproduktion errechnet sich aus der Differenz der Produktionsmengen der übernehmenden Anlage für das Betriebsjahr ab Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 und der Produktionsmenge der übernehmenden Anlage aus dem letzten Kalenderjahr vor einer Produktionsübernahme. Die Mehrproduktion ist beschränkt auf die Produktionsmenge der stillgelegten Anlage im Kalenderjahr vor der Produktionsübernahme.

(2) Erfolgt die Produktionsübernahme weniger als ein Betriebsjahr vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012, hat der Betreiber zur Ermittlung der Differenz der Produktionsmengen die Produktion seit dem Zeitpunkt der Produktionsübernahme nach Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.

(3) Der Zuteilungsantrag für die übernehmende Anlage muss Angaben enthalten über 1. den Emissionswert je Produkteinheit für jedes übernommene Produkt, 2. das Datum der Produktionsübernahme, 3. das Aktenzeichen der zuständigen Behörde für die Anlage, deren Betrieb eingestellt worden ist, 4. die Produktionsmengen für das letzte Kalenderjahr vor dem Jahr der Produktionsübernahme, 5. die Produktionsmengen für das …

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