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§ 15 ZwVwV – Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern: 1. Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten, 2. andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten: 1. Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes; 2. öffentliche Lasten; 3. Zahlungen an die Gläubiger; 4. Gerichtskosten der Verwaltung; 5. Vergütung des Verwalters; 6. andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.