Rechtsbibliothek

Art 44 DSGVO – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

© Europäische Union, eur-lex.europa.eu — Weiterverwendung nach Beschluss 2011/833/EU; Inhalte CC BY 4.0. Konsolidierte Fassungen eines Rechtsakts dienen nur der Information und haben keine Rechtswirkung; verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Text. Das Stand-Datum der jeweiligen Fassung steht unter dem Text.