Rechtsbibliothek

Art 3 eIDAS-VO – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Elektronische Identifizierung“ ist der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine andere natürliche Person oder eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren. 2. „Elektronisches Identifizierungsmittel“ ist eine materielle und/oder immaterielle Einheit, die Personenidentifizierungsdaten enthält und zur Authentifizierung bei Online-Diensten oder gegebenenfalls bei Offline-Diensten verwendet wird. 3. „Personenidentifizierungsdaten“ sind ein Datensatz, der im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ausgestellt wird und es ermöglicht, die Identität einer natürlichen oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine andere natürliche Person oder eine juristische Person vertritt, festzustellen. 4. „Elektronisches Identifizierungssystem“ ist ein System für die elektronische Identifizierung, in dessen Rahmen natürlichen oder juristischen Personen oder natürlichen Personen, die andere natürliche Personen oder juristische Personen vertreten …

© Europäische Union, eur-lex.europa.eu — Weiterverwendung nach Beschluss 2011/833/EU; Inhalte CC BY 4.0. Konsolidierte Fassungen eines Rechtsakts dienen nur der Information und haben keine Rechtswirkung; verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Text. Das Stand-Datum der jeweiligen Fassung steht unter dem Text.