Begleitetes Fahren ab 17
Beim Begleiteten Fahren ab 17 kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erteilt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b FeV). Die Fahrerlaubnis wird mit der Auflage verbunden, dass der Inhaber nur fahren darf, wenn er von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet wird; die Auflage entfällt mit Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren (§ 48a Abs. 2 FeV). Statt des Führerscheins dient eine Prüfungsbescheinigung, in der die Begleitpersonen aufgeführt sind und die im Fahrzeug mitzuführen ist (§ 48a Abs. 3 FeV). Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und darf bei Antragstellung höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister haben (§ 48a Abs. 5 FeV); sie darf bei 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille nicht begleiten (§ 48a Abs. 6 FeV). Zu den Punkten siehe Punkte im Fahreignungsregister.