Rechtsbegriff

Datenübermittlung in Drittländer

Jede Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist nur zulässig, wenn die Bedingungen des Kapitels V DSGVO eingehalten werden (Art. 44 DSGVO). Eine Übermittlung darf erfolgen, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das Drittland, ein Gebiet oder ein Sektor ein angemessenes Schutzniveau bietet (Angemessenheitsbeschluss, Art. 45 Abs. 1 DSGVO). Fehlt ein solcher Beschluss, darf übermittelt werden, wenn geeignete Garantien vorgesehen sind und den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Art. 46 Abs. 1 DSGVO); solche Garantien können unter anderem verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder von der Kommission erlassene Standarddatenschutzklauseln sein (Art. 46 Abs. 2 DSGVO). Zur Information darüber siehe Informationspflichten (Art. 13 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Rechtsgrundlagen