Qualifizierte elektronische Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO). Gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat sie nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO. Auch einer einfachen elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung nicht allein wegen ihrer elektronischen Form abgesprochen werden (Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO). Im deutschen Recht kann eine gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht (§ 126a Abs. 1 BGB), siehe Elektronische Form. Geringer: Textform.