Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Im Gesetz
- § 1 Grundregel der Zulassung
- Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
- § 2 Eingeschränkte Zulassung
- Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h
- § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
- Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
- § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
- Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 13a und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
- Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
- § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen
- Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)
- § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
- § 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
- § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
- § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
- § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
- Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
- Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung ab 17 Jahre
- Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
- Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
- § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
- Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 Satz 6)
- Anlage 8b (zu § 48a)
- Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
- Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
- Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
- § 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
- Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
- § 10 Mindestalter
- Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
- § 11 Eignung
- Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
- § 12 Sehvermögen
- Anlage 12 (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
- § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
- Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
- § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
- Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
125 §§