Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Im Gesetz
- § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Rücknahme der Erlaubnis
- § 3 Widerruf der Erlaubnis
- § 4 Ruhen der Erlaubnis
- § 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
- § 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
- § 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
- § 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
- § 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 16 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 18 Mindestanforderungen an Schulen
- § 19 Praktische Ausbildung
- § 20 Praxisanleitung
- § 21 Träger der praktischen Ausbildung
- § 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
- § 23 Praxisbegleitung
- § 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
- § 25 Staatliche Prüfung
- § 26 Ausbildungsvertrag
- § 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages
- § 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
- § 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 30 Anwendbares Recht
- § 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
- § 33 Pflichten der auszubildenden Person
- § 34 Ausbildungsvergütung
- § 35 Überstunden
- § 36 Probezeit
- § 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
- § 39 Wirksamkeit der Kündigung
- § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 42 Begriffsbestimmungen
- § 43 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 44 Prüfungsreihenfolge
77 §§