Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Im Gesetz
- § 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
- § 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
- § 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung
- § 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
- § 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten
- § 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger
- § 29c Gesundheitsakte
- § 29d Personalaktenführende Stelle
- § 29e Aufbewahrung von Personalakten
- § 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
- § 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit
- § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
- § 30c Arbeitszeit
- § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
- § 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
- § 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
- § 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1
- § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
- § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
- § 41 Form der Begründung und der Umwandlung
- § 42 Form der Beförderung
- § 43 Beendigungsgründe
- § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
- § 45 Altersgrenzen
- § 45a Umwandlung
- § 46 Entlassung
- § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
- § 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a
- § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
- § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
- § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
- § 51 Wiederverwendung
- § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 54 Beendigungsgründe
- § 55 Entlassung
- § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
- § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
- § 58a Reservewehrdienstverhältnis
97 §§