Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich
- § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
- § 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
- § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
- § 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
- § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
- § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
- § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
- § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
- § 5d Aufbewahrungspflicht
- § 5e Benannte Stellen
- § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
- § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
- § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
- § 7 Erlaubnis
- § 8 Versagung der Erlaubnis
- § 8a Zuverlässigkeit
- § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
- § 8c Pflichten des Gutachters
- § 9 Fachkunde
- § 10 Inhalt der Erlaubnis
- § 11 Erlöschen der Erlaubnis
- § 12 Fortführung des Betriebs
- § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
- § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
- § 16 Aufzeichnungspflicht
- § 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
- § 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
- § 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
- § 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
- § 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
- § 16h Weitere Pflichten des Einführers
- § 16i Pflichten des Händlers
- § 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
91 §§