Rechtsbegriff

Cannabis: Besitz und Eigenanbau (KCanG)

Das Konsumcannabisgesetz verbietet den Umgang mit Cannabis grundsätzlich (§ 2 Abs. 1 KCanG), erlaubt Personen ab 18 Jahren aber den Besitz und Eigenanbau in engen Grenzen (§ 2 Abs. 3 KCanG). Erlaubt ist der Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum (§ 3 Abs. 1 KCanG); am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt (§ 3 Abs. 2 KCanG). Der private Eigenanbau ist auf insgesamt nicht mehr als drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt; Cannabis daraus darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 KCanG). Überschreitungen sind je nach Menge Ordnungswidrigkeit oder Straftat (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Für den Umgang mit Betäubungsmitteln im Übrigen gilt der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln, für den Konsum das Cannabis-Konsumverbot.

Rechtsgrundlagen