Rechtsbegriff

Impressumspflicht

Diensteanbieter müssen für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (Impressumspflicht, § 5 DDG). Dazu gehören Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Registerangaben und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie bei reglementierten Berufen Angaben zur Kammer und zu den berufsrechtlichen Regeln. Die Vorschrift hat die entsprechende Regelung des Telemediengesetzes abgelöst. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 33 Abs. 2 DDG).

Rechtsgrundlagen