Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
- § 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“
- § 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 7 Ziel der Ausbildung
- § 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
- § 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
- § 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
- § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12 Dauer
- § 13 Teile der Ausbildung
- § 14 Ausbildungsorte
- § 15 Pflegepraktikum
- § 16 Praxisanleitung
- § 17 Praxisbegleitung
- § 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
- § 19 Gesamtverantwortung der Schule
- § 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
- § 21 Staatliche Prüfung
- § 22 Mindestanforderungen an Schulen
- § 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 25 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 26 Ausbildungsvertrag
- § 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
- § 29 Ausbildungsvergütung
- § 30 Sachbezüge
- § 31 Überstunden und ihre Vergütung
- § 32 Probezeit
- § 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
- § 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- § 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
72 §§