Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich
- Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Aufteilung der angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen
- § 2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie
- Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 2) Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen
- § 3 Nationale Reserve und Härtefälle
- Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1) Berechnungsverfahren zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf
- § 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen
- § 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie
- § 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages
- § 6 Anpassung der Zahlungsansprüche
- § 5b Stärkekartoffelerhöhungsbetrag für das Jahr 2012
- § 5c Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
- § 5d Erhöhung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013
- § 6a Regionaler Wert
- § 7 Verarbeitung und Nutzung von Daten
- Anlage 1a (zu § 4 Absatz 3d) Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen
17 §§