Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Anforderungen für die Vergütung
- § 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
- § 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
- § 6 Treibhausgaseinsparung
- § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
- § 8 Weitere Nachweise
- § 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
- § 10 Anerkannte Nachweise
- § 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
- § 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
- § 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
- § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
- § 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
- § 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
- § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
- § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
- § 20 Anerkannte Zertifikate
- § 21 Ausstellung von Zertifikaten
- § 22 Inhalt der Zertifikate
- § 23 Folgen fehlender Angaben
- § 24 Gültigkeit der Zertifikate
- § 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 26 Weitere anerkannte Zertifikate
- § 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen
- § 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 30 Inhalt der Anerkennung
- § 31 Erlöschen der Anerkennung
- § 32 Widerruf der Anerkennung
- § 33 Führen von Verzeichnissen
- § 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
- § 35 Kontrolle des Anbaus
- § 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
- § 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
- § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen
- § 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
- § 40 Kontrollen und Maßnahmen
- § 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
55 §§