Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Geltungsbereich
- Anlage 1 Bild 1, 2 und 3 (Zu den §§ 9 und 22) Umgrenzung des lichten Raumes
- § 2 Allgemeine Anforderungen
- Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10)
- § 3 Ausnahmen, Genehmigungen
- Anlage 3 (zu den §§ 9 und 10) Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
- § 4 Begriffserklärungen für Bahnanlagen
- Anlage 4 (zu § 21) Radsatz
- § 5 Spurweite
- Anlage 5 (zu § 21) Räder
- § 6 Gleisbogen
- Anlage 6 (zu § 25) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
- § 7 Gleisneigung
- § 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
- § 9 Umgrenzung des lichten Raumes
- § 10 Gleisabstand
- § 11 Bahnübergänge
- § 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
- § 13 Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname
- § 14 Signale und Weichen
- § 15 Zugbeeinflussung
- § 16 Fernmeldeanlagen
- § 17 Untersuchen und Überwachen der Bahn
- § 18 Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen
- § 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
- § 20 Radsatzabstand und Bogenlauf
- § 21 Räder und Radsätze
- § 22 Begrenzung der Fahrzeuge
- § 23 Bremsen
- § 24 Zug- und Stoßeinrichtungen
- § 25 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
- § 26
- § 27 Beschaffenheit der Fahrzeuge
- § 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge
- § 29 Ausrüstung der Wagen
- § 30
- § 31
- § 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
- § 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
- § 34 Begriff, Art und Länge der Züge
59 §§