Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Hebammenberuf
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Berufsbezeichnung
- § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
- § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 6 Rücknahme der Erlaubnis
- § 7 Widerruf der Erlaubnis
- § 8 Ruhen der Erlaubnis
- § 9 Studienziel
- § 13 Praxiseinsätze
- § 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
- § 17 Praxisbegleitung
- § 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
- § 24 Staatliche Prüfung
- § 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
- § 28 Inhalt des Vertrages
- § 29 Wirksamkeit des Vertrages
- § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 31 Anwendbares Recht
- § 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
- § 33 Pflichten der Studierenden
- § 34 Vergütung
- § 35 Überstunden
- § 36 Probezeit
- § 37 Ende des Vertragsverhältnisses
- § 38 Beendigung durch Kündigung
- § 39 Wirksamkeit der Kündigung
- § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
- § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- § 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
- § 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
- § 53 Europäischer Berufsausweis
- § 55 Wesentliche Unterschiede
- § 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- § 57 Anpassungsmaßnahmen
- § 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 60 Dienstleistungserbringende Personen
- § 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
83 §§