Gesetz über die Pflegeberufe
Im Gesetz
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- § 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
- § 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- § 5 Ausbildungsziel
- § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
- § 8 Träger der praktischen Ausbildung
- § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
- § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
- § 16 Ausbildungsvertrag
- § 17 Pflichten der Auszubildenden
- § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 19 Ausbildungsvergütung
- § 20 Probezeit
- § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- § 26 Grundsätze der Finanzierung
- § 27 Ausbildungskosten
- § 28 Umlageverfahren
- § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
- § 30 Pauschalbudgets
- § 31 Individualbudgets
- § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- § 34 Ausgleichszuweisungen
- § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
- § 37 Ausbildungsziele
- § 38 Durchführung des Studiums
81 §§