Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
Im Gesetz
- § 1
- § 2 Impfverbot
- § 2a Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen
- § 2b Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
- § 3 Behördliche Anordnungen
- § 3a Weitere behördliche Anordnungen
- § 3b Amtliche Untersuchungen
- § 4
- § 5
- § 6
- § 8 Ausnahmen
- § 11 Sperrbezirk
- § 11a Beobachtungsgebiet
- § 11b Ausnahmen
- § 11c Seuchenausbruch in benachbartem Staat
- § 11d Weitergehende Schutzmaßregeln
- § 12
- § 13
- § 14
- § 14a Gefährdeter Bezirk
- § 14b Notimpfung bei Wildschweinen
- § 14c Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest
- § 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone
- § 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
- § 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine
- § 14g Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse
- § 14h Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen
- § 14i Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse
- § 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte
- § 14k Tilgungsplan
- § 14l Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat
- § 23
- § 24
- § 24a Wiederbelegung
- § 24b Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet
- § 25
- § 25a Weitergehende Maßnahmen
- § 25b Übergangsbestimmungen
- Anlage (zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa) Tiergesundheitsbescheinigung für den inländischen Versand von Schweinen aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
43 §§