Steuerberatungsgesetz
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich
- Anlage 1 (zu § 85a Absatz 3a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
- § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
- Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis
- § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
- § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
- § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
- § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
- § 3f Untersagung des partiellen Zugangs
- § 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen
- § 4 Lohnsteuerhilfevereine
- § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
- § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
- § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
- § 8 Werbung
- § 9 Vergütung
- § 9a Erfolgshonorar
- § 10 Übermittlung von Daten
- § 10b Vorwarnmechanismus
- § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
- § 13 Tätigkeit
- § 14 Anerkennung
- § 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
- § 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
- § 17 Abwicklung schwebender Steuersachen
- § 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
- § 19 Beratungsstellen
- § 20 Leitung einer Beratungsstelle
- § 21 Vertreterversammlung
- § 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
- § 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- § 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
- § 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
- § 26 Geschäftsprüfung
- § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
- § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
- § 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
238 §§