Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Im Gesetz
- § 1 Begriffsbestimmungen
- Anlage 1 (zu § 2) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
- § 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
- Anlage 2 (zu den §§ 3 und 4) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
- § 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
- Anlage 3 (zu den §§ 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96) Genehmigungsfreie Tätigkeiten
- § 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
- Anlage 4 (zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide
- § 5 Genehmigungsfreier Umgang
- Anlage 5 (zu § 27 und Anlage 7) Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
- § 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
- § 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
- Anlage 6 (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
- § 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- Anlage 7 (zu § 29 Absatz 4) Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
- § 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
- Anlage 8 (zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe
- § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- Anlage 9 (zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192) Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
- § 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
- Anlage 10 (zu den §§ 91, 92) Strahlenzeichen
- § 11 Freigrenzen
- Anlage 11 (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8) Annahmen bei der Berechnung der Exposition
- § 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
- Anlage 12 (zu § 103 Absatz 3) Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
- § 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
- Anlage 13 (zu § 106 Absatz 4) Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall
- § 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
- Anlage 14 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung
- § 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
- Anlage 15 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
- § 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
- Anlage 16 (zu § 149) Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
- § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
- Anlage 17 (zu § 159) Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
- § 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
- Anlage 18 (zu den §§ 171, 197) Dosis- und Messgrößen
- § 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
- Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
- § 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
220 §§