Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
- § 3 Überführung von Nicht-Unionswaren in die Truppenverwendung
- § 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
- § 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
- § 6 Vereinfachte Zollanmeldung
- § 7 Einfuhrhöchstmengen
- § 8 Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 9 Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung
- § 10 Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 11 Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
- § 12 Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
- § 13 Beendigung der Truppenverwendung
- § 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
- § 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
- § 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren
- § 17 Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
- § 18 Rationsmengen
- § 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
- § 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren
- § 21 Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- § 22 Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
- § 23 Vertretung
- § 24 Schlussvorschriften
- § 25 Ermächtigungen
- § 26 Bußgeldvorschriften