Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Im Gesetz
- § 1 Begriffsbestimmungen
- Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
- § 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
- Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)
- § 3 Fütterung und Tränkung
- § 4 Früherkennung
- § 5 Schutzkleidung
- § 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
- § 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
- § 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
- § 9 Durchführung der Schutzimpfung
- § 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
- § 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
- § 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
- § 13 Aufstallung
- § 14 Weitere Anordnungen
- § 14a Abgabe im Reisegewerbe
- § 15 Verdachtsbestand
- § 16 Anordnung für weitere Bestände
- § 17 Überwachungszone
- § 18 Öffentliche Bekanntmachung
- § 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
- § 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
- § 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
- § 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
- § 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
- § 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
- § 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
- § 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
- § 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
- § 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- § 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
- § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
- § 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- § 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
- § 33 Risikobewertung
- § 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
- § 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
- § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
73 §§