Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Im Gesetz
- § 1 Abstimmungsleiter
- § 2 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen
- § 3 Bildung der Abstimmungsausschüsse
- § 4 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse
- § 5 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand
- § 6 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
- § 7 Beweglicher Abstimmungsvorstand
- § 8 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
- § 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
- § 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis
- § 11 Zuständige Behörde
- § 12 Stimmscheinanträge
- § 13 Entscheidung über die Stimmscheinanträge
- § 14 Erteilung von Stimmscheinen
- § 15 Stimmscheinverzeichnisse
- § 16 Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen
- § 17 Verlorene Stimmscheine
- § 18 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen
- § 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis
- § 20 Abstimmungsräume
- § 21 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde
- § 22 Ausstattung des Abstimmungsvorstands
- § 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung
- § 24 Briefabstimmung
- § 25 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
- § 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
- § 27 Zählung der Abstimmenden
- § 28 Zählung der Stimmen
- § 29 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
- § 30 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse
- § 31 Abstimmungsniederschrift
- § 32 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
- § 33 Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe
- § 34 Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
- § 35 Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe
- § 36 Zulassung der Stimmbriefe
- § 37 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
- § 38 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
- § 39 Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
- § 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
103 §§