Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Im Gesetz
- § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
- Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32
- § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
- Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
- § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
- Anlage 3 (zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
- § 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten
- Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5) Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
- § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
- Anlage 5 (zu § 98) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes
- § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
- Anlage 6 (zu § 99) Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes
- § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
- Anlage 7 (zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
- § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
- Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
- § 9 Dosisbegrenzung
- Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
- § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
- § 16 Erforderliche Unterlagen
- § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
- § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
- § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 23 Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745
- § 24 Verordnungsermächtigungen
- § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
- § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
- § 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe
- § 28 Genehmigungsfreie Beförderung
- § 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- § 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
- § 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung
239 §§