Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse
Im Gesetz
- § 1 Zweck des Gesetzes
- Anlage 1 (zu § 2 Nummer 11) Krisenbedingte Energiemehrkosten
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Anlage 2 (zu § 9) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
- § 3 Anwendungsbereich
- Anlage 3 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
- § 4 Entlastung von Letztverbrauchern
- Anlage 4 (zu § 17 Nummer 1) Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
- § 5 Differenzbetrag
- Anlage 5 (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind
- § 6 Entlastungskontingent
- § 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
- § 8 Lieferantenwechsel
- § 9 Höchstgrenzen
- § 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
- § 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
- § 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
- § 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
- § 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
- § 12b Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung
- § 13 Anwendungsbereich
- § 14 Grundsatz
- § 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen
- § 16 Überschusserlöse
- § 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
- § 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
- § 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge
- § 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
- § 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
- § 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
- § 22a Vorauszahlungen
- § 23 Abschlagszahlungen
- § 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund
- § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 26 Kontoführung
- § 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten
- § 28 Umfang der Mitteilungspflichten
- § 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen
- § 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern
- § 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen
63 §§