Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Im Gesetz
- § 1 Zweck; Anwendungsbereich
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
- § 3 Grundsätze
- Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
- § 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
- Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
- Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- § 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
- § 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
- § 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
- § 10 Einstufung fester Gemische
- § 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
- § 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
- § 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
- § 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
- § 15 Technische Regeln
- § 16 Behördliche Anordnungen
- § 17 Grundsatzanforderungen
- § 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
- § 19 Anforderungen an die Entwässerung
- § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
- § 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
- § 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
- § 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
- § 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
- § 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
- § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
- § 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
- § 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
- § 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
- § 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
- § 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
- § 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
- § 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
- § 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
82 §§