Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Im Gesetz
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur
- § 3 Grundlegende Anforderungen
- § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
- Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
- § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
- Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
- § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
- Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
- § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
- § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
- § 11 Voraussetzungen und Verfahren
- § 15 Probefahrten
- § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
- § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
- § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
- § 20 Aufrüstung und Erneuerung
- § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
- § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
- § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
- § 28 Marktaufsicht
- § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
- § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
- § 33 Aufgaben der benannten Stellen
- § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
- § 35 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
- § 39 Fahrzeugkennzeichnung
- § 1 Anwendungsbereich
- § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
- § 8 Nebenbestimmungen
- § 10 Genehmigungsstelle
- § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
- § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
62 §§