Verordnung über Luftfahrtpersonal
Im Gesetz
- § 1 Erlaubnispflichtiges Personal
- Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)
- § 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
- Anlage 2 (zu § 125a)
- § 3 Anwendbare Vorschriften
- Anlage 3 (zu § 27)
- § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
- § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
- Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer
- § 6 Durchführungsbestimmungen
- § 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
- Muster 7
- § 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
- Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern
- § 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
- Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät
- § 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
- Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstberater
- § 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
- Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmten Luftfahrtgerät
- § 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
- § 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
- § 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
- § 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
- § 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
- § 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
- § 18 Zuverlässigkeit
- § 19 Bewerbermeldung
- § 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
- § 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
- § 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes
- § 22 Alleinflüge
- § 23 Ausbildungsbetriebe
- § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
- § 25 Form der Ausbildungserlaubnis
- § 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
- § 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen
- § 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
- § 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
- § 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
127 §§