Abfindung berechnen
Faustformel nach §1a Abs. 2 KSchG — plus klare Hinweise auf die Risiken, die Ihre Abfindung am Ende reduzieren können (Sperrzeit ALG I, Steuer).
Ihre Eckdaten
Letztes reguläres Brutto inkl. anteilige Sonderzahlungen (13. Gehalt etc.).
Formel: 0,5 × Brutto × Jahre (§ 1a Abs. 2 KSchG)
Schätzung
In der Praxis bewegen sich Vergleichsabfindungen meist in dieser Bandbreite. Bei schwacher Kündigungsbegründung oder Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat) auch deutlich höher.
Wichtige Risiken — vor der Unterschrift lesen
- Kein gesetzlicher Anspruch. Eine Abfindung ist Verhandlungssache. Pflicht-Ausnahmen: §1a KSchG (Hinweis im Kündigungsschreiben), Sozialplan, Tarifvertrag, Aufhebungsvertrag.
- Sperrzeit Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Bei Aufhebungsvertrag oder eigenem Auflösungsantrag droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Vor Unterschrift unbedingt prüfen lassen.
- Steuer (Fünftelregelung § 34 EStG). Die Abfindung wird voll als Arbeitslohn versteuert. Die Fünftelregelung kann die Last reduzieren — Steuerberatung empfohlen.
- 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG). Wer Kündigungsschutz nutzen will, muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Klage erheben. Verpasste Frist = schwächere Verhandlungsposition.
Hinweis: Diese Berechnung ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Beratung im Sinne des RDG/StBerG.
Aufhebungsvertrag erhalten?
Lassen Sie ihn vor Unterschrift prüfen — Sperrzeit-Risiko, Abfindungshöhe, Turbo-Klausel, Wettbewerbsverbot.
Aufhebungsvertrag prüfenKonkreter Fall — Anwalt einschalten
Bei Abfindungen ab ca. 3 Brutto-Monatsgehältern, drohendem Aufhebungsvertrag oder unklarer Kündigungsschutzlage: Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Fachanwalt findenHäufige Fragen zur Abfindung
Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?
Grundsätzlich nein. Ausnahmen: Sozialplan, Tarifvertrag, §1a KSchG (Hinweis im Kündigungsschreiben), Aufhebungsvertrag. In der Praxis enden viele Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich, der eine Abfindung enthält.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Faustformel nach §1a KSchG: 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre. Verhandlungsspielraum: 0,25 – 1,0. Bei schwacher Kündigungsbegründung deutlich mehr möglich.
Verliere ich Arbeitslosengeld?
Risiko! Bei Aufhebungsvertrag oder eigenem Auflösungsantrag droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III). Bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindung nach §1a KSchG meist keine Sperrzeit.
Wird die Abfindung versteuert?
Ja, voll als Arbeitslohn. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast reduzieren. Steuerliche Beratung ist sinnvoll.