Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
- § 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
- § 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz
- § 6 Zusätzliche Stromerzeugung
- § 7 Zeitliche Korrelation
- § 8 Geografische Korrelation
- § 9 Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
- § 10 Treibhausgaseinsparungen
- § 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
- § 12 Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen
- § 13 Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff
- § 14 Anerkannte Nachweise
- § 15 Vorlage der Nachweise
- § 16 Ausstellung von Nachweisen
- § 17 Inhalt und Form der Nachweise
- § 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen
- § 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht
- § 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
- § 21 Weitere anerkannte Nachweise
- § 22 Teilnachweise
- § 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
- § 24 Anerkannte Zertifikate
- § 25 Ausstellung von Zertifikaten
- § 26 Inhalt der Zertifikate
- § 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten
- § 28 Gültigkeit der Zertifikate
- § 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
- § 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
- § 32 Verfahren zur Anerkennung
- § 33 Inhalt der Anerkennung
- § 34 Erlöschen der Anerkennung
- § 35 Widerruf der Anerkennung
- § 37 Führen von Verzeichnissen
- § 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten
- § 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
- § 40 Weitere Berichte und Mitteilungen
- § 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
- § 42 Überwachung und Maßnahmen
61 §§