Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
- Anlage 2
- Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6 Schallzeichen
- Anlage 7 Schiffahrtszeichen
- Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9 Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
- Anlage 10
- Anlage 11
- Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
- Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
- § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
- § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
- § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- § 4.05 Sprechfunk
- § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
- § 5.01 Schiffahrtszeichen
- § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
- § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
- § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 7.02 Liegeverbot
- § 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
- § 7.04 Festmachen
- § 7.05 Liegestellen
194 §§