Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich
- Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
- Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Zuständigkeiten
- Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
- Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
- § 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
- Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- § 6 Mindestalter
- Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
- § 7 Persönliche Eignung
- Anlage 7 (zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten
- § 8 Befristungen
- § 9 Einschränkungen
- § 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
- § 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
- § 12 Qualitätssicherung
- § 17 Teilnehmerverzeichnis
- § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
- § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
- § 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
- § 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
- § 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
- § 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- § 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- § 33 Befähigungszeugnisse
- § 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- § 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- § 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
- § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
- § 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
- § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
- § 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
- § 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
- § 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
- § 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
77 §§