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Recherche mit Beleg

Das Recht ist ein Netz. Wir haben es so gespeichert.

Gesetze und Entscheidungen liegen bei uns nicht als Textstapel, sondern als Zitatnetz: jede Entscheidung weiß, welche Normen und Urteile sie zitiert und von wem sie zitiert wird. Jede Fundstelle, die die KI nennt, läuft vor der Ausgabe gegen dieses Netz.

Zwei Netze

Ein Wissensnetz ist so viel wert wie die Möglichkeit, jede Kante nachzulesen

Bei uns sind es zwei: das Recht als Zitatnetz aus Gesetzen und Entscheidungen — und jede Akte als Faktennetz, in dem jeder Punkt sein wörtliches Beleg-Zitat trägt. Beide sind im Betrieb, nicht angekündigt.

  • Das Rechtsnetz: Normen und Entscheidungen, verbunden durch echte Zitate.
  • Das Aktennetz: Personen, Daten, Beträge und ihre Beziehungen, je mit Fundstelle.
  • Dazwischen eine Prüfung, die auch sagt, wenn sie nichts sagen kann.
§ 626 BGBKnoten im Zitatnetz
  • wird von tausenden Entscheidungen zitiert
  • darunter BAG, Landesarbeits- und Arbeitsgerichte
  • verweist selbst auf § 314 BGB und § 622 BGB
Von der Norm zur Rechtsprechung

Wer zitiert wen — sichtbar, nicht erschlossen

Von einer Norm zu den Entscheidungen, die sie tragen, und von dort weiter zu deren Fundstellen. Ohne KI-Lauf und ohne Kontingent: das ist Nachschlagen, kein Erzeugen.

  • Auf jeder Norm- und Entscheidungsseite als Liste — und auf Wunsch als Netzansicht.
  • Die Netzansicht sagt dazu, wie viele von wie vielen zu sehen sind und wonach ausgewählt wurde.
  • Der Bestand wächst mit der Nutzung, nicht auf Vorrat.
Nachbarschafteine Ebene
  • zitiert: § 314 BGB · § 622 BGB
  • zitiert von: 12 von 3.892 gezeigt — die neuesten
  • Instanzenzug: Landesarbeitsgericht → Bundesarbeitsgericht
Ehrlichkeit

Drei Antworten statt zwei

Findet sich eine zitierte Norm im Bestand, wird sie als belegt markiert. Findet sie sich nicht, steht das da — und daneben der Satz, der sonst fehlt. Konnte gar nicht geprüft werden, wird auch das ausgewiesen, statt Schweigen als Bestätigung durchgehen zu lassen.

  • Ein nicht auflösbarer Beleg wird sichtbar gemacht, nicht stillschweigend entfernt.
  • „Nicht in unserer Datenbank“ ist eine Aussage über uns, nicht über das Recht.
FundstellePrüfung
  • § 626 Abs. 1 BGBim amtlichen Wortlaut bestätigt
  • Aktenzeichen einer Entscheidungnicht in unserer Datenbank — das heißt nicht, dass es sie nicht gibt
  • eine Norm, die es nicht gibtim Text sichtbar entwertet statt still gelöscht

Was hier nicht steht

Eine Belegbarkeits-Behauptung ist nur so viel wert wie das, was daneben ehrlich benannt wird.

  • Keine Kommentarliteratur. Unsere Bibliothek enthält amtliche Gesetzestexte und veröffentlichte Entscheidungen — keine lizenzierten Kommentare und keine verlagsseitigen Handlungsempfehlungen. Wer eine Kommentarstelle braucht, schlägt sie weiterhin dort nach, wo sie lizenziert ist.
  • Zwei Kantenarten, nicht zehn. Das Netz kennt „zitiert“ und „Instanzenzug“ — kein maschinell gepflegtes „aufgehoben durch“ oder „folgt“.
  • Sortiert nach Zitierhäufigkeit, nicht nach Geltung. Ob eine Entscheidung noch gilt, prüft unsere Datenbank nicht.
  • Die Verknüpfung zwischen einem Aktenfakt und der einschlägigen Norm ist kuratiert und gemessen — sie ist eine Recherchegrundlage, keine Aussage darüber, dass eine Entscheidung auf Ihren Fall passt.
Das zweite Netz

Ihre Akte ist auch eins

14 Faktenarten, 30 kontrollierte Beziehungstypen, je Fakt und je Kante ein wörtliches Beleg-Zitat mit Sprung an genau die Stelle im Dokument. Beträge und Daten liegen als rechenbare Werte vor, gleiche Personen werden zusammengeführt, Widersprüche markiert.

Die Akte ansehen

Agenten in diesem Workflow

Prüft jede zitierte Fundstelle gegen den eigenen Normenbestand.

Zitatprüfung

Nutzt das Netz direkt: Normwortlaut und Rechtsprechung zu einer Norm, ohne Zusatzkosten.

KI-Assistent

Sammelt für ein Gutachten den eigenen Normenbestand zuerst, dann die Akte, dann das Web.

Tiefen-Recherche

Zieht die geprüften Fundstellen in den Schriftsatz-Entwurf.

Schriftsatz-Agent

Kontrolle & Sicherheit

  • Drei Ergebnisse statt zwei: belegt, nicht gefunden, nicht prüfbar.
  • „Nicht in unserer Datenbank“ heißt nie „existiert nicht“.
  • Der Bestand steht öffentlich auf der Bibliotheks-Startseite, nicht im Kleingedruckten.
  • Amtlicher Wortlaut aus der Quelle, nie aus dem Gedächtnis eines Modells.
Lex, digitaler Rechts-Assistent

Lassen Sie Ihre Akten mitdenken.

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